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KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026: Was Chatbot und Telefon-KI sagen müssen

Seit dem 2. August 2026 müssen Chatbots, WhatsApp-Assistenten und KI-Telefonassistenten den Menschen spätestens zu Beginn des Gesprächs klar sagen, dass sie mit einer KI sprechen. Das verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), und der Digital Omnibus hat diese Pflicht nicht verschoben.

Sandro Griesing · Gründer GrisaKI · veröffentlicht · aktualisiert · 11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Pflicht: Ein KI-System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt, muss als KI erkennbar sein. Klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion (Art. 50 Abs. 1 und 5).
  • Seit wann: 2. August 2026. Die Frist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte bei Systemen, die schon vorher auf dem Markt waren.
  • Ausnahme: nur wenn es offensichtlich ist. Die EU-Kommission legt das eng aus. Eine menschlich klingende Stimme spricht dagegen.
  • Nicht genug: ein Hinweis nur in AGB, Datenschutzerklärung oder Impressum, oder ein vages „Ihr Assistent“.
  • Bußgeld: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für KMU gilt der niedrigere Betrag.

Was Artikel 50 verlangt

Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung richtet sich an KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind. Sie müssen so gebaut sein, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das betrifft den Chat auf Ihrer Website, KI-Antworten in WhatsApp oder im Facebook-Messenger und den KI-Telefonassistenten, der Ihre Anrufe annimmt.

Absatz 5 regelt das Wie: Die Information muss klar und eindeutig sein, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion kommen und den geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Andere Informationspflichten, etwa nach der DSGVO, bleiben daneben bestehen (Absatz 6).

Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Das ist der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung nach Artikel 113. Für Absatz 1 gibt es keinen späteren Termin.

Wer ist Anbieter, wer Betreiber?

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4).

Die Pflicht aus Absatz 1 trifft dem Wortlaut nach den Anbieter. Er muss das System so konzipieren, dass der Hinweis kommt. Als Unternehmen, das einen Chatbot oder Telefonassistenten eines Dienstleisters einsetzt, sind Sie in der Regel Betreiber. Prüfen Sie trotzdem selbst, ob der Hinweis in Ihrem Kanal wirklich erscheint. Denn der Kunde hört ihn in Ihrem Namen, und eine eigene Begrüßung kann ihn überschreiben.

Die Ausnahme „offensichtlich“ – und warum Sie sich nicht darauf verlassen sollten

Der Hinweis entfällt nur, wenn es für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass sie mit einer KI spricht. Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht. Darin heißt es, die Ausnahme sei eng auszulegen. Sie soll nur greifen, wenn praktisch kein Zweifel mehr besteht.

Für Gespräche per Stimme oder Text nennt die Kommission Merkmale, die die Offensichtlichkeit verringern: eine menschlich klingende Stimme statt einer Roboterstimme, ein Profilbild mit einem Menschen und eine stark personalisierte Gesprächsführung. Richtet sich das System an die Allgemeinheit, also auch an ältere Menschen oder Menschen mit wenig Erfahrung mit KI, kann man sich nach den Leitlinien nicht auf die Ausnahme berufen.

Als Beispiel für eine offensichtliche KI nennt die Kommission Programmierassistenten, die nur Entwickler nutzen. Ein Kundenservice-Chat oder eine Telefonhotline für alle fällt nicht darunter. Für die meisten Mittelständler heißt das: Hinweis immer geben.

Chatbot und WhatsApp: der Hinweis im Fenster

Die Leitlinien beschreiben, wie ein Hinweis aussehen kann: ein Chatbot, der das Gespräch mit der Information beginnt, dass er auf KI beruht, dazu gern eine dauerhaft sichtbare Kennzeichnung nahe am Eingabefeld und einfache Worte. Nicht ausreichend sind nach den Leitlinien:

  • Hinweise, die nur in AGB, unter einem Link oder in einer Dokumentation stehen
  • Kennzeichnungen, die nur maschinenlesbar sind und der Nutzer nicht wahrnimmt
  • unklare Signale wie die allgemeine Bezeichnung „Assistent“ oder eine menschliche Darstellung, die in die Irre führt

So kann ein Hinweis formuliert sein. Passen Sie Firmennamen und Anrede an Ihren Auftritt an:

Website-Chat

Erste Nachricht„Guten Tag! Ich bin der KI-Assistent der Muster GmbH und beantworte Ihre Fragen automatisch. Möchten Sie lieber mit einem Menschen sprechen, sagen Sie es mir einfach.“

Dauerhaft im Kopf des Chatfensters„KI-Assistent · antwortet automatisch“

WhatsApp und Messenger

Vor der ersten Antwort„Hinweis: Hier antwortet ein KI-Assistent der Muster GmbH. Ihre Nachrichten werden automatisiert verarbeitet. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung: [Link]“

Den Satz mit dem Menschen nur verwenden, wenn Ihr Team die Übergabe tatsächlich übernimmt.

Telefon: die Ansage am Gesprächsanfang

Am Telefon sieht der Anrufer nichts. Die Leitlinien empfehlen deshalb eine ausdrückliche gesprochene Aussage zu Beginn, etwa „Hier spricht ein KI-gestützter Assistent“. In längeren Gesprächen kann eine Erinnerung sinnvoll sein, vor allem nach einer Unterbrechung oder wenn sich die Rolle der KI ändert. Ein Signalton allein genügt nach den Leitlinien nicht.

Telefon-Ansagen

Eingehender Anruf„Guten Tag, Sie sind bei der Muster GmbH. Hier spricht Lisa, die KI-Telefonassistentin. Wie kann ich Ihnen helfen?“

Weiterleitung an einen Menschen„Ich verbinde Sie jetzt mit Frau Schmidt aus der Disposition. Einen Moment bitte.“

Rückruf oder ausgehender Anruf„Guten Tag, hier ist Lisa, die KI-Assistentin der Muster GmbH. Ich rufe wegen Ihrer Anfrage von gestern an.“

Wenn jemand nachfragt„Ja, ich bin eine KI. Wenn Sie möchten, verbinde ich Sie mit einem Kollegen oder nehme einen Rückrufwunsch auf.“

Weiterleitung und Rückruf nur ansagen, wenn Ihr Telefonassistent das auch kann. Die Ansage kurz halten: Anrufer wollen nach wenigen Sekunden ihr Anliegen sagen.

So setzen wir es bei GrisaKI um

Unsere Telefonassistenten begrüßen jeden Anrufer mit einer festen ersten Ansage, die vor dem eigentlichen Gespräch abgespielt wird. Kunden können sie anpassen und vorab in der gewählten Stimme anhören. Wir empfehlen dabei die eindeutige Formulierung „KI-Telefonassistentin“ statt allgemeiner Begriffe wie „digitale Assistentin“ – genau das verlangen die Leitlinien.

Bei ausgehenden Anrufen stellt sich die Assistentin zu Beginn als KI-Assistentin der jeweiligen Firma vor, und die Auswertung jedes Gesprächs prüft, ob sie das jeder neuen Person gleich am Anfang gesagt hat. Fragt jemand, ob er mit einem Menschen spricht, antwortet sie ehrlich.

Was der Digital Omnibus geändert hat – und was nicht

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (VO (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026) steht seit dem 24. Juli 2026 im Amtsblatt und ist am dritten Tag danach in Kraft getreten. Für Artikel 50 gilt danach:

ThemaStand nach dem Omnibus
Hinweis bei Chat und Telefon (Art. 50 Abs. 1 und 5)unverändert, gilt seit 2. August 2026
Maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Art. 50 Abs. 2)neuer Art. 111 Abs. 4: Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis 2. Dezember 2026 Zeit
Praxisleitfäden zur Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 7)neu gefasst: Die Kommission statt des Büros für KI fördert die Leitfäden und prüft, ob sie angemessen sind
Hochrisiko-Systeme (zum Vergleich)verschoben auf 2. Dezember 2027 (Anhang III) und 2. August 2028 (Anhang I)
Quelle: VO (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 20, 39 und 40, Erwägungsgründe 38 und 40

Wer also gelesen hat, der AI Act sei „verschoben“, sollte genau hinsehen: Verschoben wurden vor allem die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Die Hinweispflicht für Chatbots und Telefon-KI gilt.

Weitere Pflichten aus Artikel 50 im Überblick

AbsatzWerPflicht
Abs. 1AnbieterMenschen informieren, dass sie mit einer KI interagieren
Abs. 2Anbietervon KI erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen
Abs. 3Betreiberüber Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren
Abs. 4BetreiberDeepfakes offenlegen, ebenso KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Ausnahme für Texte: menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung.

Für den typischen Mittelständler mit Website-Chat und Telefonassistent ist Absatz 1 der wichtigste. Die Absätze 2 und 4 werden relevant, wenn Sie KI-Bilder, KI-Stimmen oder KI-Texte veröffentlichen. Was das für Bilder in Social Media, auf der Website und in der Werbung heißt, steht im Beitrag KI-Bilder kennzeichnen.

Was bei Verstößen droht

Artikel 99 Absatz 4 sieht für Verstöße gegen Artikel 50 Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Bei der Höhe im Einzelfall werden Art, Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigt. Die Sanktionsvorschriften im Einzelnen legen die Mitgliedstaaten fest.

Checkliste für Ihre KI-Kanäle

  • Alle Kanäle auflisten, in denen eine KI direkt mit Menschen spricht oder schreibt: Website, WhatsApp, Messenger, Telefon ein- und ausgehend, E-Mail-Autopilot
  • Je Kanal prüfen: Kommt der Hinweis spätestens mit der ersten Antwort oder Ansage?
  • Wortlaut prüfen: Steht dort ausdrücklich „KI“, nicht nur „Assistent“ oder „digital“?
  • Eigene Begrüßungstexte prüfen, die den Standard überschreiben
  • Bei längeren Gesprächen und nach einer Übergabe zurück an die KI erneut hinweisen
  • Ehrliche Antwort auf die Frage „Sind Sie ein Mensch?“ in der Systemanweisung festlegen
  • Hinweis barrierefrei gestalten: lesbar, vorgelesen, nicht nur als Symbol oder Ton
  • Datenschutzerklärung um den KI-Kanal ergänzen. Sie ersetzt den Hinweis im Gespräch aber nicht.

Häufige Fragen

Muss ich die Ansage machen, wenn die Stimme menschlich klingt?

Gerade dann. Die Ausnahme greift nur, wenn für einen durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich ist, dass eine KI spricht. Eine menschlich klingende Stimme spricht nach den Leitlinien der EU-Kommission gegen diese Offensichtlichkeit.

Reicht ein Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung?

Nein. Die EU-Kommission nennt Hinweise, die nur in AGB, unter einem Link oder in einer Dokumentation stehen, als nicht ausreichend. Der Hinweis gehört in das Gespräch selbst, spätestens zu Beginn.

Was droht bei einem Verstoß?

Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung sieht Geldbußen bis 15 Mio. € oder bis 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.

Gilt das auch für KI-Antworten in WhatsApp?

Ja, wenn dort ein KI-System direkt mit Menschen schreibt. Die EU-Kommission nennt Chatbots im Kundenservice und Bots in sozialen Netzwerken ausdrücklich als Beispiele. Der Hinweis gehört in die erste Antwort.

Muss der Hinweis bei jeder Nachricht kommen?

Nein. Er muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, nach den Leitlinien mindestens einmal zu Beginn jeder Sitzung. In längeren Gesprächen und nach einem Wechsel zwischen Mensch und KI empfiehlt die Kommission eine Erinnerung.

Wer ist Anbieter, wer Betreiber?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter. Als Betreiber sollten Sie trotzdem prüfen, dass der Hinweis in Ihrem Kanal tatsächlich kommt.

Über den Autor

Sandro Griesing

Gründer von GrisaKI und Geschäftsführer der new face Media GmbH in Sangerhausen

Sandro Griesing hat über zehn Jahre Agenturerfahrung. Mit GrisaKI richtet er KI-Assistenten für Telefon, Chat, E-Mail und interne Abläufe in mittelständischen Unternehmen ein, vor allem in Mitteldeutschland.

Mehr über GrisaKI

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.07.2024, insbesondere Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 50, Art. 99, Art. 113, Erwägungsgrund 132: EUR-Lex, abgerufen am 16.10.2026
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 08.07.2026, ABl. L vom 24.07.2026, insbesondere Art. 1 Nr. 20, 39, 40: EUR-Lex, abgerufen am 16.10.2026
  3. Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems vom 20.07.2026, Dokument C(2026) 5054, Anhang, Rn. 31, 36–38, 42–45 und 143 (englisch, sinngemäß übersetzt), abgerufen am 16.10.2026

Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Leitlinien der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der Gerichtshof der EU. Für Ihren konkreten Einsatz fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.